Wissenswertes zum Führerschein- Führerschein- Quiz

Wissenswertes- Wir haben Dir hier eine Zusammenfassung unterschiedlicher Themen zusammen gestellt. Theoretische- und Praktische Prüfungen, Gesetze, Änderungen, FeV, StVO uvm.

Führerschein-Quiz- Stelle Dein Führerscheinwissen auf die Probe und erfahre, ob Du eine Führerscheinprüfung bestehen würdest! Ganz nebenbei kannst Du dich mit der Programmnutzung und dem Prüfungsablauf vertraut machen. Hier geht es zum Quiz.

Das Quiz kannst Du für die Klassen A, B und A+B mit Filmaufgaben verwenden! Falls Du Mama und Papa auf die Probe stellen möchtest, dann hast Du dort die Möglichkeit.

 

 

Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland

Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung(01.01.2021)

 

Der Fahraufgabenkatalog

Hinter dem ePp verbirgt sich ein komplexes inhaltlich-methodisches Rückgrat: der Fahraufgabenkatalog.

Die Anforderungsstandards umfassen - neben den Grundfahraufgaben - folgende acht Fahraufgaben:

  • Ein- und Ausfädeln, Fahrstreifenwechsel
  • Kurve
  • Vorbeifahren, Überholen
  • Kreuzung, Einmündung, Einfahren
  • Kreisverkehr
  • Schienenverkehr
  • Haltestelle, Fußgängerüberweg
  • Geradeausfahren

Die Fahrkompetenzbereiche

In der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung soll der Bewerber zeigen, dass er die acht Fahraufgaben anforderungsgerecht bewältigen kann. Dabei wird sein Verhalten durch den Fahrerlaubnisprüfer mit Bezug zu folgenden fünf                           Fahrkompetenzbereichen beurteilt:

  • Verkehrsbeobachtung
  • Fahrzeugpositionierung
  • Geschwindigkeitsanpassung
  • Kommunikation
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise

Der Fahrerlaubnisprüfer beurteilt im Rahmen der Prüfungsfahrt zunächst das konkrete Verhalten des Bewerbers bei     der Bewältigung der Fahraufgaben anhand exakt definierter Bewertungskriterien. Nach der Prüfungsfahrt bewertet er  dann zusammenfassend - und damit situationsübergreifend - jede der acht Fahraufgaben und jeden der fünf                 Fahrkompetenzbereiche. 

Das elektronische Prüfprotokoll

Das elektronische Prüfprotokoll (ePp) ist eine von der TÜV | DEKRA arge tp 21 entwickelte Anwendungssoftware zur   Dokumentation des Bewerberverhaltens und der Prüfungsbewertung bzw. Prüfungsentscheidung der optimierten Praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Die Dokumentation erfolgt durch den Fahrerlaubnisprüfer während der Prüfung auf einem mobilen Endgerät(z. B. Tablet-PC).
Die Fahraufgaben und Kompetenzbereiche werden im ePp in Form einer Matrix angeordnet. Diese Matrix gibt dem                                 Fahrerlaubnisprüfer zu jedem Zeitpunkt der Prüfung einen detaillierten Überblick über die dokumentierten Prüfungsleistungen.

 

 


 

Neue fahrerlaubnisrechtliche Regelungen für Fahrzeuge mit       Automatikgetriebe, ab dem 01.04.2021

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen                             mit Automatikgetriebe

Wie läuft das alles ab?

Du absolvierst während deiner praktischen Ausbildung Klasse B mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug. Anschließen folgt ein mind. 15minütiger Test. Von uns erhältst Du dann eine Bescheinigung

Nach Deiner praktischen Prüfung erhältst Du deine Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 197. Diese ist berechtigt Dich zum uneingeschränkt Führen von Schalt- und Automatikfahrzeugen 

Darf ich damit auch im Ausland fahren? Du als Inhaber von Klasse B197 darfst auch im Ausland Schaltfahrzeuge führen.

Schlüsselzahl 78 noch eingetragen und Du willst diese in die Schlüsselzahl 197 umwandeln? Nach mindestens 10 Schaltstunden und dem erfolgreichen 15-minütigen Test wird diese aufgehoben.

 

B196 - Erweiterung Schlüsselzahl für die Führerscheinklasse B.

Mit dem Autoführerschein Motorrad fahren.

Kurz und knapp: 

 

In 1. Woche bist du fertig und so einfach funktioniert es:

2x180min Theorie(2 Abende zu jeweils 180min)

5x90min fahren(Unterweisung- Übungen- Autobahn- Überland)

Bescheinigung und Antrag einreichen= fertig :-)

 

1. Allgemeines


Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen


Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff


3.1
Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

3.2
Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. 

Umtausch Führerschein

Führerschein Umtausch- 15jährige Befristung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953      19.01.2033
1953-1958   19.01.2022
1959-1964   19.01.2023
1965-1970   19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001                 19.01.2026
2002-2004                 19.01.2027
2005-2007                 19.01.2028
2008                           19.01.2029
2009                           19.01.2030
2010                           19.01.2031
2011                           19.01.2032
2012- 18.01.2013    19.01.2033
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.


Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
 

Besitz und Übergangsregelungen

Neue Klasseneinteilung

Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 bzw. vor dem 19.01.2013 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe „Übergangsregelungen“) vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen. Eine ausführliche Übersicht über die Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis enthält die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die folgende Tabelle gibt auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen wieder:

Besitzstandregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)

Klassen alt                                                                     Klassen ab 2013

1                                                                                      A, A1, L, AM

1a                                                                                    A2, A1, L, AM

1b                                                                                    A1, L, AM

2                                                                                      C, CE, C1, C1E, B, BE, L, AM, T

3                                                                                       C1, C1E, B, BE, L, AM;  auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in                                                                                                                                                                                                Klasse 3 fallende Züge

4                                                                                       AM, L

5                                                                                       L


1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln
Übergangsregelungen
Ärztliche Untersuchungen für „Altinhaber“

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Fahrrad

Stärkung des Radverkehrs

Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs:

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung ist klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn      andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Mindestüberholabstand für Kfz

Für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge ist fortan ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.


Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben.
Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.


Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende
Die bestehende Grünpfeilregelung wurde auch auf Radfahrende ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.


Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos durften dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führte vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen  haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Anderer Verkehr als Radverkehr ist hier nur nach gesonderter Freigabe gestattet. Für den freigegebenen Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren.
Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.


Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden zu erhöhen, wurde das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg          vorhanden ist. #fahrradland


Vereinfachung für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.


Verkehrszeichen Radschnellwege
Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde eingeführt, um eine einheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen zu ermöglichen.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.


Komplette Verordnung

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0814.pdf%27%5D__1609673442360
 

Elektrokleinstfahrzeuge

Führerschein. Mindestalter. Versicherungspflicht




Wo darf ich mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?
Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein           Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für    Rad Fahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und                                   Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn und außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.

Dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor auf dem Gehweg genutzt werden?
  auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Es ist nicht möglich, während des Betriebs eines           Fahrzeugs die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors.

Brauche ich einen Führerschein?
Nein. Es besteht keine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung.

Wie alt muss ich sein?
Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

Muss ich mein Elektrokleinstfahrzeug versichern?
Ja. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden.

Darf ich unter Alkoholeinfluss ein Elektrokleinstfahrzeug fahren?
Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille   strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-jährige und Führerschein-Neulinge in   der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im                             Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt       werden. Darüber hinaus werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Was ist noch verboten?
Unter anderem sind die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an             andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen untersagt. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,           insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.


Welche Neuerungen gibt es bei Elektrokleinstfahrzeugen nach der StVO-Novelle?
Es gilt beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeug Führenden wie auch bei zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden, dass diese nur mit einem                                         Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts von Kraftfahrzeugen überholt werden dürfen.
Das Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“ wurde eingeführt. Damit ist es möglich spezielle Parkflächen für           Elektrokleinstfahrzeuge, auch in Kombination mit Fahrrädern, vorzuhalten.
Bei einer Freigabe der Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge im     Sinne der eKFV.
Fahrradzonen, die mit der StVO-Novelle eingeführt wurden, können auch von Elektrokleinstfahrzeugen wie vom Radverkehr genutzt werden.

Winterreifenpflicht

Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke)

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind,   die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen.

Bestimmte Nutzfahrzeuge und Busse (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3) dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sind.

Als Winterreifen gelten gemäß § 36 StVZO Reifen, die mit dem sogenannten Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der UN-Regelung Nr. 117 gekennzeichnet sind. Damit werden erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen bei schneebedeckten Straßen festgelegt. Das "Alpine"-Symbol ist damit zum Qualitätssiegel für Winterreifen geworden. Eine Übergangsfrist gibt es für M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese gelten bis zum 30.09.2024 als Winterreifen.

Von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind:

Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
einspurige Kraftfahrzeuge,
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV,
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StVZO genügen und
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Für diese Fahrzeuge wurde stattdessen eine zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflicht für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte in die StVO aufgenommen. In der Praxis bedeutet das, dass in diesen Fällen vor Antritt der Fahrt geprüft werden muss, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, weil z.B. das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann. Zusätzlich muss in diesen Fällen während der Fahrt ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Meter eingehalten und es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, sofern nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

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